Ein Minijob ist 2026 eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von höchstens 603 Euro im Monat. Für viele kleine Betriebe – ob Reinigungsfirma, Gastronomie, Salon oder Handwerk – sind Minijobber eine flexible Verstärkung, etwa für Spitzenzeiten, Wochenenden oder den Winterdienst. Einfach „nebenbei“ laufen lassen solltest du einen Minijob trotzdem nicht: Auch hier gelten Mindestlohn, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung und Aufzeichnungspflichten.
In diesem Ratgeber erfährst du, wie sich die Grenze berechnet, welche Abgaben du als Arbeitgeber zahlst, was es mit der Rentenversicherungspflicht auf sich hat und wie die Lohnabrechnung Monat für Monat abläuft.
Die Minijob-Grenze 2026: 603 Euro und ihre Kopplung an den Mindestlohn
Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze dynamisch: Sie steigt automatisch mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Grundlage ist eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn. Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro ab dem 1. Januar 2026 ergibt sich eine Grenze von 603 Euro im Monat. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro, die Grenze dann auf 633 Euro.
Für die Praxis heißt das: Bei Bezahlung zum Mindestlohn darf ein Minijobber 2026 rund 43 Stunden im Monat arbeiten. Zahlst du mehr pro Stunde, sinkt die mögliche Stundenzahl entsprechend. Wer feste Stundenkontingente vereinbart hat, sollte bei jeder Mindestlohnerhöhung prüfen, ob Lohn und Stunden noch zusammenpassen.
| Jahr | Mindestlohn | Minijob-Grenze/Monat | Max. Stunden bei Mindestlohn |
|---|---|---|---|
| 2026 | 13,90 € | 603 € | ca. 43 Std. |
| 2027 | 14,60 € | 633 € | ca. 43 Std. |
Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt, vorausschauend für zwölf Monate betrachtet. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen mit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Im Jahr darf das Entgelt bei durchgehender Beschäftigung also 7.236 Euro (12 × 603 Euro) nicht übersteigen.
Pauschalabgaben: gewerblicher Minijob und Privathaushalt
Der Minijobber selbst zahlt in der Regel nur einen kleinen Eigenanteil zur Rentenversicherung, den Großteil der Abgaben trägt der Arbeitgeber als Pauschale. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Fällen.
Gewerblicher Minijob
Beschäftigst du jemanden in deinem Betrieb, zahlst du Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, in der Regel eine einheitliche Pauschsteuer sowie die Umlagen für Krankheit (U1), Mutterschaft (U2) und die Insolvenzgeldumlage. Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bei deiner Berufsgenossenschaft. Insgesamt landen gewerbliche Arbeitgeber damit grob bei rund 30 Prozent zusätzlich zum Lohn. Der Krankenversicherungs-Pauschalbeitrag fällt nur an, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist.
Minijob im Privathaushalt
Für Beschäftigungen in Privathaushalten – etwa eine Haushaltshilfe – sind die Pauschalen deutlich niedriger, und die Anmeldung läuft vereinfacht über das Haushaltsscheckverfahren. Das betrifft Privatpersonen als Arbeitgeber, nicht deinen Betrieb. Spannend ist es trotzdem, wenn du Kunden berätst: Privatleute können für Minijobber im Haushalt zusätzlich eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen, mehr dazu im Ratgeber zum Steuerbonus für Handwerker- und Haushaltsleistungen.
Die genauen Beitrags- und Umlagesätze ändern sich teilweise jährlich. Die aktuellen Werte und einen Gleitzonen-/Abgabenrechner findest du bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See. Stand: Oktober 2026, bitte im Zweifel beim Steuerberater prüfen.
Rentenversicherungspflicht und Befreiung
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers kommt ein kleiner Eigenanteil des Beschäftigten, den du direkt vom Lohn einbehältst. Dafür erwirbt die Person volle Pflichtbeitragszeiten, was etwa für Erwerbsminderungsrente, Reha-Leistungen oder die Riester-Förderung relevant sein kann.
Wer das nicht möchte, kann sich auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen. Den Antrag nimmst du zu den Entgeltunterlagen und meldest die Befreiung an die Minijob-Zentrale. Wichtig: Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Bei mehreren Minijobs gilt sie für alle gleichzeitig. Dein Pauschalbeitrag als Arbeitgeber bleibt trotz Befreiung bestehen.
Arbeitszeitaufzeichnung nach Mindestlohngesetz
Für Minijobber schreibt § 17 MiLoG ausdrücklich vor, dass du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnest – spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung. Die Aufzeichnungen musst du mindestens zwei Jahre aufbewahren. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten.
Bei Prüfungen durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sind fehlende Stundenzettel einer der häufigsten Beanstandungspunkte. Ohne Aufzeichnung lässt sich kaum belegen, dass der Mindestlohn eingehalten und die Verdienstgrenze nicht überschritten wurde. Ein digitales System, bei dem Beschäftigte direkt am Einsatzort stempeln, ist hier deutlich weniger fehleranfällig als Zettel, die am Monatsende nachgetragen werden. Grundlagen dazu findest du im Ratgeber zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Urlaub, Lohnfortzahlung und Feiertage
Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte mit allen arbeitsrechtlichen Ansprüchen. Daraus folgt:
- Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub gilt anteilig. Faustformel: Urlaubstage der Vollzeitkräfte × Arbeitstage des Minijobbers pro Woche ÷ Arbeitstage der Vollzeitkräfte pro Woche.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht. Über die Umlage U1 bekommst du als kleiner Betrieb einen Teil erstattet.
- Feiertage: Fällt ein regulärer Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird der Lohn trotzdem gezahlt.
- Mutterschutz: Leistungen werden über die Umlage U2 erstattet.
- Kündigungsschutz und Fristen: gelten wie bei anderen Beschäftigten.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder zumindest ein Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz ist auch für Minijobs Pflicht.
Mehrere Minijobs und Minijob neben dem Hauptjob
Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt abgabenrechtlich ein Minijob. Kommt ein zweiter Minijob dazu, wird dieser mit dem Hauptjob zusammengerechnet und wird damit voll versicherungspflichtig. Ohne Hauptjob werden mehrere Minijobs zusammengezählt: Solange die Summe 603 Euro nicht übersteigt, bleiben alle geringfügig. Liegt die Summe darüber, werden sie in der Regel versicherungspflichtig.
Frag deshalb bei jeder Einstellung schriftlich nach weiteren Beschäftigungen und lass dir Änderungen melden. Die Minijob-Zentrale informiert dich zwar, wenn sie Überschneidungen feststellt, das kann aber zeitversetzt passieren – und Nachforderungen können rückwirkend entstehen.
Grenze überschritten: Was dann?
Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten ist unschädlich, etwa wenn ein Minijobber kurzfristig für eine erkrankte Kollegin einspringt. Das ist für bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres möglich, und das Entgelt darf in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Grenze erreichen. Planbare Mehrarbeit, etwa die übliche Saisonspitze, zählt nicht dazu.
Wird die Grenze regelmäßig überschritten, endet der Minijob – ab dem Zeitpunkt, an dem das absehbar ist. Dann musst du die Person bei der Minijob-Zentrale ab- und bei der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anmelden.
Der Midijob als nächste Stufe
Liegt der Verdienst über 603 Euro, beginnt der Übergangsbereich, umgangssprachlich Midijob. Er reicht 2026 bis 2.000 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist voll sozialversicherungspflichtig, der Arbeitnehmeranteil steigt aber erst gleitend an. Der Beschäftigte erwirbt volle Rentenansprüche, obwohl er geringere Beiträge zahlt. Für dich als Arbeitgeber ist die Abgabenlast im unteren Bereich etwas höher als beim regulären Arbeitgeberanteil, gleicht sich zum Ende des Übergangsbereichs aber an. Gemeldet wird ein Midijob nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse.
Lohnabrechnung Schritt für Schritt
- Anmeldung: Vor Arbeitsbeginn Sofortmeldung (in bestimmten Branchen wie Gastronomie, Gebäudereinigung oder Bau) und Anmeldung bei der Minijob-Zentrale über deine Lohnsoftware oder sv.net.
- Stunden erfassen: Arbeitszeit täglich aufzeichnen, Zuschläge und Fehlzeiten festhalten.
- Lohn berechnen: Stunden × Stundenlohn, Mindestlohn prüfen, Eigenanteil zur Rentenversicherung abziehen (sofern keine Befreiung).
- Beitragsnachweis: monatlich an die Minijob-Zentrale übermitteln, Abgaben werden per Lastschrift eingezogen.
- Lohnabrechnung und Auszahlung: Entgeltbescheinigung erstellen, Lohn überweisen.
- Aufbewahren: Entgeltunterlagen und Stundenaufzeichnungen geordnet ablegen.
Wer die Abrechnung selbst macht, sollte mit einer zertifizierten Lohnsoftware arbeiten. Viele kleine Betriebe geben die Abrechnung an Steuerbüro oder Lohnbüro ab und liefern nur Stunden und Fehlzeiten zu – umso wichtiger ist eine saubere, vollständige Zeiterfassung. Wie du Belege und Lohnunterlagen ordnungsgemäß ablegst, erklärt der Ratgeber zur GoBD für kleine Betriebe.
So hilft dir ardda
Mit der Team-App von ardda stempeln deine Minijobber Beginn und Ende direkt per Smartphone, die Stunden laufen in die Zeiterfassung und Lohnvorbereitung ein. So siehst du jederzeit, wie nah jemand an der Verdienstgrenze ist. Einen Überblick über alle Funktionen findest du unter Software für Betriebe. Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- bzw. Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss ich für einen Minijobber Mindestlohn zahlen?
Ja. Minijobber haben denselben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn wie alle anderen Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro pro Stunde. Ausnahmen gibt es nur für wenige Gruppen, etwa Pflichtpraktikanten oder Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Weil die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, verschiebt sich mit jeder Erhöhung auch die mögliche Stundenzahl, die du einplanen kannst.
Darf ein Schüler oder Rentner einen Minijob bei mir machen?
Ja, beides ist möglich. Bei Schülern unter 18 Jahren musst du das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten, etwa zu Arbeitszeiten, Pausen und verbotenen Tätigkeiten. Altersvollrentner können seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen unbegrenzt hinzuverdienen; für den Minijob selbst gilt aber trotzdem die 603-Euro-Grenze. Bei Altersvollrentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt der Eigenanteil zur Rentenversicherung, dein Pauschalbeitrag bleibt.
Kann ich einem Minijobber Weihnachtsgeld zahlen?
Grundsätzlich ja, du musst es aber in die Jahresbetrachtung einrechnen, wenn die Zahlung vertraglich oder durch betriebliche Übung zu erwarten ist. Das Jahresentgelt darf dann insgesamt 7.236 Euro nicht überschreiten. Gegebenenfalls musst du die monatlichen Stunden etwas reduzieren. Steuerfreie Leistungen, etwa bestimmte Sachbezüge innerhalb der Freigrenze, zählen nicht zum Arbeitsentgelt und sind eine Alternative.
Was passiert, wenn ich vergesse, den Minijobber anzumelden?
Eine fehlende Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld belegt werden. Zusätzlich drohen Nachzahlungen der Pauschalabgaben, und bei Prüfungen kann der Verdacht auf Schwarzarbeit entstehen. Hol die Anmeldung so schnell wie möglich nach und kläre mit deinem Steuerberater, wie die Beiträge korrekt nachentrichtet werden. In Branchen mit Sofortmeldepflicht ist die Meldung bereits vor dem ersten Arbeitstag nötig.
Brauchen Minijobber eine Steuer-ID?
Wenn du die einheitliche Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale abführst, ist die Steuer-ID für die Lohnsteuer nicht erforderlich, wird aber für die Meldungen ohnehin häufig abgefragt. Entscheidest du dich gegen die Pauschalierung und rechnest nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen ab, brauchst du die Steuer-ID und das Geburtsdatum, um die ELStAM abzurufen. Das lohnt sich meist nur bei Steuerklasse I bis IV, weil dann oft keine Lohnsteuer anfällt.



